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Art. 135 Umsetzung der Notfallvorsorge
1 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) ist, zusammen mit den zuständigen Stellen und den Kantonen, verantwortlich für die Erarbeitung des nationalen Notfallplans. 2 Das BAG erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem BABS die Strahlenschutzstrategie für den nationalen Notfallplan. Diese muss auf Referenzwerten basieren. Für Kernkraftwerkszenarien liefert das ENSI die notwendigen Grundlagen. 3 Das BABS sorgt zusammen mit dem BAG für die Vorbereitungen der Probenahme- und Messorganisation nach Artikel 4a der Verordnung vom 17. Oktober 200744 über die Nationale Alarmzentrale (VNAZ). 4 Das BAG ist verantwortlich für die Vorbereitung der zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung erforderlichen Massnahmen. Vorbehalten bleiben die Vorbereitungen zu den Schutzmassnahmen während der Akutphase nach der VBSTB45. 5 Das BAG sorgt für den Erhalt des Wissens über die Behandlung stark bestrahlter Personen. 6 Das BAG und das ENSI erarbeiten gemeinsam mit der NAZ die Methoden und Modelle für die Ermittlung der Strahlendosen. 44 [AS 2007 4953, 2010 5395Anhang 2 Ziff. II 2, 2018 1093Anhang 2 Ziff. II 2 4953 Anhang 5 Ziff. II 2. AS 2020 5087Anhang 3 Ziff. I 3]. Siehe heute: die V vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (SR 520.12). 45 SR 520.17. Ausdruck gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 der V vom 2. März 2018 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1093). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |