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Art. 136 Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in der Umgebung von Betrieben
1 Die Bewilligungsbehörde legt für Betriebe, bei denen aufgrund der bewilligten Menge und Aktivität von Radionukliden ein Notfall eintreten kann, im Einzelfall fest, in welchem Umfang sie sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen in ihrer Umgebung beteiligen oder solche Massnahmen selber treffen müssen. 2 Sie zieht bei der Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste bei und informiert sie über die getroffenen Massnahmen. 3 Für die Warnung und Alarmierung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen für den Fall erhöhter Radioaktivität in der Umgebung von Kernanlagen gelten die Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 201046 sowie die Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 201047. 46 [AS 2010 5191; 2018 4335. AS 2018 4953Anhang 5 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 14. Nov. 2018 (SR 732.33). 47 [AS 2010 5179, 5191Art. 20 Ziff. 2; 2013 4475; 2017 605; 2018 4953Anhang 5 Ziff. II 1. AS 2020 5087Anhang 3 Ziff. I 1]. Siehe heute: die V vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (SR 520.12). |