|
Art. 145 Ausrüstung
1 Die verpflichteten Personen müssen über die erforderliche Ausrüstung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zum Schutz ihrer Gesundheit verfügen. Der BSTB nimmt bei der Ausrüstung eine koordinierende Funktion wahr. 2 Zur erforderlichen Ausrüstung gehören insbesondere:
|