Bundesgesetz
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Art. 12a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
26. September 2014 23 1 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2014 bestehende Zulassungsbewilligungen bleiben nach bisherigem Recht gültig, sofern sie nicht nach neuem Recht entzogen oder widerrufen werden. 2 Nach Inkrafttreten dieser Änderung gelten als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin natürliche Personen, die:
3 Strassentransportunternehmen, deren Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 nicht erfüllt, müssen dem BAV innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Person melden, welche die Voraussetzungen erfüllt. 4 Für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 6 Tonnen ist während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung keine Zulassung erforderlich. 23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185). 24 AS 2009 5651 25 AS 2009 5651 |