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Art. 20 Verträge:
b.Inhalt des Antrages; nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages der Leistung 1Für den Inhalt des Antrages und des Vertrages gilt Artikel 17.1 2Für die nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages gilt Artikel 18. Anstelle der Verfügung nach Artikel 18 Absatz 2 nimmt die Behörde eine Änderung oder Ergänzung des Vertrags nach dem in Artikel 19 vorgesehenen Verfahren vor. 1 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). |