Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen

vom 5. Oktober 1990 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen

1Die zu­stän­di­ge Be­hör­de wi­der­ruft ei­ne Fi­nanz­hil­fe- oder Ab­gel­tungs­ver­fü­gung, wenn sie die Leis­tung in Ver­let­zung von Rechts­vor­schrif­ten oder auf­grund ei­nes un­rich­ti­gen oder un­voll­stän­di­gen Sach­ver­halts zu Un­recht ge­währt hat.

2Sie ver­zich­tet auf den Wi­der­ruf, wenn:

a.
der Emp­fän­ger auf­grund der Ver­fü­gung Mass­nah­men ge­trof­fen hat, die nicht oh­ne un­zu­mut­ba­re fi­nan­zi­el­le Ein­bus­sen rück­gän­gig ge­macht wer­den kön­nen;
b.
die Rechts­ver­let­zung für ihn nicht leicht er­kenn­bar war;
c.
ei­ne all­fäl­lig un­rich­ti­ge oder un­voll­stän­di­ge Fest­stel­lung des Sach­ver­halts nicht auf schuld­haf­tes Han­deln des Emp­fän­gers zu­rück­zu­füh­ren ist.
2bisFi­nanz­hil­fen kön­nen ganz oder teil­wei­se ent­zo­gen oder zu­rück­ge­for­dert wer­den, wenn der Emp­fän­ger bei der Ver­wen­dung die­ser Mit­tel ge­gen be­schaf­fungs­recht­li­che Vor­ga­ben ver­stösst.1

3Mit dem Wi­der­ruf for­dert die Be­hör­de die be­reits aus­ge­rich­te­ten Leis­tun­gen zu­rück. Hat der Emp­fän­ger schuld­haft ge­han­delt, so er­hebt sie zu­dem einen Zins von jähr­lich 5 Pro­zent seit der Aus­zah­lung.

4Vor­be­hal­ten blei­ben Rück­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 12 des Ver­wal­tungs­straf­rechts­ge­set­zes vom 22. März 19742.


1 Ein­ge­fügt durch An­hang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Ju­ni 2019 über das öf­fent­li­che Be­schaf­fungs­we­sen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
2 SR 313.0

BGE

117 V 136 () from 19. Juni 1991
Regeste: Widerruf einer Subventionszusage; Voraussetzungen. Anwendung der Rechtsprechung zum Widerruf von Verwaltungsverfügungen (BGE 115 Ib 155 Erw. 3a) und Hinweis auf das neue Subventionsrecht (Art. 30 SuG) (Erw. 4). Art. 155 Abs. 1 AHVG, Art. 1 Bundesbeschluss über die Verlängerung der Frist zur Ausrichtung von Baubeiträgen durch die AHV vom 18. März 1988. Begriff des "Baubeginns" (Erw. 5).

129 II 385 () from 25. April 2003
Regeste: Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. "Schoggigesetz"); Art. 15 der Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten; Art. 30 SuG; Art. 12 VStrR. Rückerstattung von Ausfuhrbeiträgen; Verjährung. Die gestützt auf Art. 6 des Schoggigesetzes gewährten Ausfuhrbeiträge sind keine Subventionen im Sinne des Subventionsgesetzes, deren Rückforderung allenfalls durch Art. 30 Abs. 2 SuG ausgeschlossen ist (E. 3.3). Das unrechtmässige Erwirken eines Ausfuhrbeitrages ist keine Zollwiderhandlung (E. 3.4). Zu Unrecht bezogene Ausfuhrbeiträge können während 5 Jahren seit der Zahlung des jeweiligen Beitrages jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen zurückgefordert werden (E. 3.5 und 4.1). Es handelt sich bei dem in Frage stehenden strafbaren Verhalten weder um ein Dauerdelikt, noch liegt eine verjährungsrechtliche Einheit vor (E. 4.2). Unterbrechung der Verjährung (E. 4.3). Soweit die (objektiv) strafbaren Handlungen, aus denen der Rückerstattungsanspruch hergeleitet wird, nicht verjährt sind, ist der zu Unrecht gewährte Beitrag samt Zins zurückzuzahlen (E. 4.4).

144 V 224 (8C_655/2017) from 3. Juli 2018
Regeste: Art. 73 IVG (in Kraft bis 31. Dezember 2007); Abs. 1-3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006; Art. 32 SuG. Die Normen zur Verjährung von Rückerstattungen von Baubeiträgen nach Art. 73 IVG (in Kraft bis 31. Dezember 2007) gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 gehen nach dem Grundsatz des Vorrangs der lex specialis denjenigen nach Art. 32 SuG vor (E. 3-6).

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