Verordnung
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Art. 18a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Halalfleisch 40
1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
2 Das BLW anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn sie:
3 Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt. 4 Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:
5 Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Kontingentsanteil nicht mehr angewendet.42 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539). 41 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559). 42 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559). |