Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
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Art. 16a Übertragung nicht ausgenützter Kontingentsanteile 33
Das BLW kann auf begründetes, schriftliches Gesuch hin nicht ausgenützte Mengen von ersteigerten und bezahlten Kontingentsanteilen einer Fleischkategorie auf die nächste Einfuhrperiode im selben Kalenderjahr übertragen, wenn:
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5447). |