Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
(Schlachtviehverordnung, SV)


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Art. 19 Zahlungsfrist 53

1 Bei Kon­tin­gent­san­tei­len, die für die Dau­er ei­ner Kon­tin­gent­s­pe­ri­ode zu­ge­teilt wer­den, und bei Kon­tin­gent­san­tei­len der Zoll­kon­tin­gen­te 101 und 102 nach An­hang 3 der Frei­han­dels­ver­ord­nung 1 vom 18. Ju­ni 200854 be­trägt die Zah­lungs­frist für das ers­te Drit­tel des Zu­schlags­prei­ses 90 Ta­ge, für das zwei­te Drit­tel 120 Ta­ge und für das drit­te Drit­tel 150 Ta­ge ab dem Aus­stell­da­tum der Ver­fü­gung.55

2 Bei den üb­ri­gen Kon­tin­gent­san­tei­len be­trägt die Zah­lungs­frist 30 Ta­ge ab dem Aus­stell­da­tum der Ver­fü­gung.

53 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154569).

54 SR 632.421.0

55 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703).

BGE

104 IB 205 () from 3. Februar 1978
Regeste: Schlachtviehordnung. Überprüfung einer bundesrätlichen Verordnung durch ein Departement (E. 2). Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 17 Abs. 3 SV in der Fassung von 1976 (E. 3, 4). Vereinbarkeit der sofortigen Inkraftsetzung des revidierten Art. 17 Abs. 3 SV mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und mit Art. 4 BV (E. 5). Liegt in der sofortigen Anwendung des revidierten Art. 17 Abs. 3 SV auf neue Kontingentsberechnungen eine unzulässige Rückwirkung? Frage verneint (E. 6).

128 II 34 () from 6. November 2001
Regeste: Art. 48 LwG; Art. 19 Abs. 1 lit. a SV; Verteilung des Zollkontingents für Nierstücke. Das System, welches die neue Schlachtviehverordnung für die Verteilung der Anteile am Zollkontingent für Schlachtvieh und Fleisch von "Tieren der Rindviehgattung" (insbesondere auch für Nierstücke) vorsieht, verstösst nicht gegen die Grundsätze von Art. 48 LwG.

140 II 194 (2C_201/2013) from 24. Januar 2014
Regeste: Art. 19 Abs. 1 SV; Art. 5 Abs. 2 BV; Einfuhr von Fleisch zum (privilegierten) Kontingentszollansatz (KZA) oder zum (prohibitiven) Ausserkontingentszollansatz (AKZA); Verhältnismässigkeit; Präzisierung der Rechtsprechung. Zollkontingente in der Landwirtschaft dienen dem Schutz der inländischen Produktion. Die Pflicht zur vorgängigen Bezahlung des Zuschlagspreises bezweckt die Verhinderung von Importen ausserhalb der zugeteilten Kontingente und die Sicherstellung der Zahlung. Die Nachforderung des Differenzbetrags zwischen KZA und AKZA wegen verspäteter Bezahlung des Zuschlagspreises führt an diesen Regelungszielen vorbei und ist daher unverhältnismässig (E. 5).

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