Bundesgesetz
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)

vom 19. Dezember 1997 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 5 Abgabepflichtige Personen

1 Ab­ga­be­pflich­tig ist der Hal­ter oder die Hal­te­rin, bei aus­län­di­schen Fahr­zeu­gen zu­sätz­lich der Fahr­zeug­füh­rer oder die Fahr­zeug­füh­re­rin.

2 Der Bun­des­rat kann wei­te­re Per­so­nen als so­li­da­risch haft­bar er­klä­ren.

BGE

132 IV 40 () from 6. Dezember 2005
Regeste: Gefährdung der Schwerverkehrsabgabe (Art. 20 Abs. 1 SVAG); Deklaration des mitgeführten Anhängers am Erfassungsgerät (Art. 17 Abs. 1 SVAV). Der Fahrzeugführer, der es in Missachtung von Art. 17 Abs. 1 SVAV vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, den mitgeführten Anhänger am Erfassungsgerät zu deklarieren, erfüllt den Straftatbestand der Abgabegefährdung gemäss Art. 20 Abs. 1 SVAG (E. 2).

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