Bundesgesetz
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)

vom 19. Dezember 1997 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 7 Kostendeckung

1 Der Er­trag der Ab­ga­be darf die un­ge­deck­ten We­ge­kos­ten und die Kos­ten zu­las­ten der All­ge­mein­heit nicht über­stei­gen.

2 Die Kos­ten zu­las­ten der All­ge­mein­heit um­fas­sen den Sal­do der ex­ter­nen Kos­ten und Nut­zen von ge­mein­wirt­schaft­li­chen Leis­tun­gen des Schwer­ver­kehrs.

3 Die Be­rech­nung der ex­ter­nen Kos­ten und Nut­zen des Schwer­ver­kehrs wird pe­ri­odisch nach­ge­führt. Sie muss dem je­wei­li­gen Stand der wis­sen­schaft­li­chen Er­kennt­nis­se ent­spre­chen.

BGE

136 II 337 (2C_802/2009) from 19. April 2010
Regeste: Art. 85 BV; Art. 7 und 8 SVAG; Art. 14 SVAV (Fassung vom 12. September 2007); Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) gestützt auf den vom Bundesrat per 1. Januar 2008 erhöhten Abgabetarif. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung der LSVA in Verfassung (E. 2.1), Gesetz (E. 2.2) und Verordnung (E. 2.3). Vereinbarkeit der streitigen Tariferhöhung (E. 3) mit dem Landverkehrsabkommen (E. 4.1); Verhältnis zwischen der Kostendeckungsvorgabe gemäss Art. 7 SVAG und der Delegationsnorm von Art. 8 SVAG (E. 4.2). Zulässige Mitberücksichtigung der vom Schwerverkehr bei den übrigen Verkehrsteilnehmern verursachten Stauzeitkosten als externe Kosten im Sinne der gesetzlichen Konzeption der LSVA (E. 5). Nicht zu beanstandende Berechnung der Kosten zulasten der Allgemeinheit bezüglich der Faktoren Klimakosten (E. 6.3) und Unfallkosten (E. 6.4) sowie des externen Nutzens des Schwerverkehrs (E. 6.5).

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