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Art. 11b Pflichten des beauftragten und der zugelassenen Anbieter 14
1 Der beauftragte und die zugelassenen Anbieter müssen an der Abgabenerhebung mitwirken, indem sie:
2 Der beauftragte Anbieter darf keine anderen als die ihm nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben. 3 Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden. 4 Die Anbieter können für ihre Dienstleistungen gegenüber dem BAZG ein Entgelt erhalten. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt dessen Höhe für zugelassene Anbieter. Es kann für diese eine Bezugsprovision vorsehen. 14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). |