Verordnung
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Art. 47 Vereinbarungen
1 Die EZV kann mit einzelnen abgabepflichtigen Personen Vereinbarungen treffen, welche die Veranlagung der Abgabe vereinfachen, namentlich über:
2 Vereinbarungen für inländische Fahrzeuge sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden zu treffen, soweit diese davon betroffen sind. |