Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art.105 Bewilligungen für Ausnahme vom Erfassungsgeräteobligatorium

Be­wil­li­gun­gen, mit de­nen des BA­ZG vor In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ge­stützt auf Ar­ti­kel 15 Ab­satz 5 der bis­he­ri­gen SVAV Mo­tor­fahr­zeu­ge vom Er­fas­sungs­ge­rä­teob­li­ga­to­ri­um aus­ge­nom­men hat, sind längs­tens bis zum 31. De­zem­ber 2025 gül­tig.

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