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Art.105 Bewilligungen für Ausnahme vom Erfassungsgeräteobligatorium
Bewilligungen, mit denen des BAZG vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestützt auf Artikel 15 Absatz 5 der bisherigen SVAV Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, sind längstens bis zum 31. Dezember 2025 gültig. |