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Art.106 Bewilligungen für Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Abgabe
Bewilligungen, mit denen das BAZG vor Inkrafttreten dieser Verordnung Fahrzeuge von der Abgabepflicht ausgenommen hat (Art. 3 Abs. 2 bisherige SVAV), sind längstens gültig bis zum:
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