Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen

1 Die Ver­güns­ti­gun­gen für Trans­por­te von Roh­holz, of­fe­ner Milch und land­wirt­schaft­li­chen Nutz­tie­ren wer­den ge­währt, wenn die Fahr­zeug­hal­te­rin oder der Fahr­zeug­hal­ter sich ge­gen­über dem BA­ZG ver­pflich­tet, das Fahr­zeug aus­sch­liess­lich für den ent­spre­chen­den Zweck zu ver­wen­den.

2 Die Ver­pflich­tung gilt ab dem Tag der Ein­rei­chung der Ver­pflich­tungs­er­klä­rung. Sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­güns­ti­gung nicht mehr er­füllt, so muss die Fahr­zeug­hal­te­rin oder der Fahr­zeug­hal­ter die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung zu­rück­zie­hen.

3 Die Fahr­zeug­hal­te­rin oder der Fahr­zeug­hal­ter kann ein­mal im Ka­len­der­mo­nat er­klä­ren, dass sie oder er für kur­ze Zeit auf die Ver­güns­ti­gung ver­zich­tet.

4 Die Ver­pflich­tung und der Ver­zicht auf die Ver­güns­ti­gung gel­ten für gan­ze Ka­len­der­ta­ge.

5 Die Fahr­zeug­hal­te­rin oder der Fahr­zeug­hal­ter muss sämt­li­che für die Ver­güns­ti­gung we­sent­li­chen Un­ter­la­gen und Be­le­ge wäh­rend fünf Jah­ren auf­be­wah­ren. Sie oder er muss auf Ver­lan­gen des BA­ZG die Ein­hal­tung der Ver­pflich­tung nach­wei­sen.

6 Stellt das BA­ZG fest, dass die Fahr­zeug­hal­te­rin oder der Fahr­zeug­hal­ter die Ver­pflich­tung ver­letzt, so wird für das be­tref­fen­de Fahr­zeug wäh­rend 12 Mo­na­ten ab der Fest­stel­lung kei­ne Ver­güns­ti­gung ge­währt.

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