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Art. 20
1 Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, ist der Kalendermonat. 2 Die Abgabeperiode für ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, richtet sich nach Artikel 12 Absatz 2 SVAG. |