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Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme
(Art. 11 Abs. 2 SVAG) 1 Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen:
2 Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website. |