Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 24 Anforderungen an das fahrzeugseitige Erfassungssystem

(Art. 11a Abs. 2 SVAG)

Der An­bie­ter ei­nes fahr­zeug­sei­ti­gen Er­fas­sungs­sys­tems muss si­cher­stel­len, dass das Sys­tem die fol­gen­den An­for­de­run­gen er­füllt:

a.
Es muss dem Mo­tor­fahr­zeug ein­deu­tig zu­ge­ord­net wer­den kön­nen.
b.
Es zeich­net die zur Er­mitt­lung der ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter er­for­der­li­chen Po­si­tio­nen und Uhr­zei­ten (Weg­punk­te) auf.
c.
Die auf­grund der Weg­punk­te er­mit­tel­ten Ki­lo­me­ter dür­fen höchs­tens um 4 Pro­zent von den tat­säch­lich ge­fah­re­nen Ki­lo­me­tern ab­wei­chen.
d.
Es er­mög­licht die Er­fas­sung mit­ge­führ­ter An­hän­ger.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden