Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art. 36 Frist für die Anmeldung

1 Die An­mel­dung muss dem BA­ZG ge­mä­ss den tech­ni­schen und be­trieb­li­chen Vor­ga­ben und in­ner­halb fol­gen­der Fris­ten ein­ge­reicht wer­den:

a.
für in­län­di­sche Mo­tor­fahr­zeu­ge: täg­lich;
b.
für aus­län­di­sche Mo­tor­fahr­zeu­ge: nach der Aus­fahrt aus dem Zoll­ge­biet oder, wenn das Mo­tor­fahr­zeug sich län­ger als einen Tag im Zoll­ge­biet be­fin­det, täg­lich.

2 Das BA­ZG kann auch dann ei­ne täg­li­che An­mel­dung ver­lan­gen, wenn das Fahr­zeug nicht be­wegt wor­den ist.

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