1 Werden die Kilometer automatisiert ermittelt, so wird die Anmeldung zu folgendem Zeitpunkt verbindlich:
- a.
- für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: zehn Tage nach Ablauf der Anmeldefrist;
- b.
- für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS-Anbieters: um 23.59 Uhr am Tag der Einreichung.
2 Werden die Kilometer in Fällen nach Artikel 22 manuell ermittelt, so wird die Anmeldung zu folgendem Zeitpunkt verbindlich:
- a.
- für inländische Motorfahrzeuge: fünf Tage nach Ablauf der Anmeldefrist;
- b.
- für ausländische Motorfahrzeuge, wenn die Bezahlung bargeldlos erfolgt:
- 1.
- Anmeldung vor Einfahrt ins Zollgebiet: mit der Einfahrt ins Zollgebiet,
- 2.
- Anmeldung bei Ausfahrt aus dem Zollgebiet: mit Ablauf der Anmeldefrist nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b;
- c.
- für ausländische Motorfahrzeuge, wenn die Bezahlung mit Bargeld erfolgt:
- 1.
- Anmeldung vor Einfahrt ins Zollgebiet: mit der Bezahlung der Abgabe bei der Einfahrt ins Zollgebiet,
- 2.
- Anmeldung bei Ausfahrt aus dem Zollgebiet: mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.
3 Werden die Kilometer aufgrund eines Ausfalls oder Defekts des fahrzeugseitigen Erfassungssystems manuell ermittelt (Art. 28 Abs. 2), so wird die Anmeldung zu folgendem Zeitpunkt verbindlich:
- a.
- für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: fünf Tage nach Ablauf der Anmeldefrist;
- b.
- für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS-Anbieters: mit Ablauf der Anmeldefrist.