Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer

1 Bei aus­län­di­schen Fahr­zeu­gen, bei de­nen die An­zahl Ki­lo­me­ter ma­nu­ell er­mit­telt wird, sind für die Ver­an­la­gung der leis­tungs­ab­hän­gi­gen Ab­ga­be die fol­gen­den Da­ten zum mass­ge­ben­den Ge­wicht und zur An­zahl ge­fah­re­ner Ki­lo­me­ter mass­ge­bend:

a.
das mass­ge­ben­de Ge­wicht nach Ar­ti­kel 40 Ab­satz 2 Buch­sta­be b oder Ab­satz 3 Buch­sta­be b, das hö­her ist;
b.
die An­zahl ge­fah­re­ner Ki­lo­me­ter oder die auf­ge­zeich­ne­ten Weg­punk­te bei der Aus­fahrt aus dem Zoll­ge­biet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).

2 Das BA­ZG stellt für Fahr­zeu­ge nach Ab­satz 1 nach der Ent­rich­tung der Ab­ga­be ei­ne Quit­tung aus. Die­se dient als Zah­lungs­nach­weis. Ei­ne Ver­an­la­gungs­ver­fü­gung wird er­öff­net, wenn die ab­ga­be­pflich­ti­ge Per­son dies in­ner­halb von 30 Ta­gen ab der Aus­stel­lung der Quit­tung ver­langt.

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