Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art. 60 Verzicht auf die Prüfung der Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen oder Prüfstufen

Das BA­ZG kann auf die Prü­fung der Er­fül­lung ein­zel­ner for­mel­ler Vor­aus­set­zun­gen oder der Er­fül­lung von Vor­aus­set­zun­gen auf ein­zel­nen Prüf­stu­fen ganz oder teil­wei­se ver­zich­ten, wenn die Re­sul­ta­te aus ei­nem Zu­las­sungs­ver­fah­ren in ei­nem Mit­glied­staat des Eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­raums oder im Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich Gross­bri­tan­ni­en und Nordir­land oder aus ei­nem be­reits durch­ge­führ­ten Zu­las­sungs­ver­fah­ren in der Schweiz be­le­gen, dass die be­tref­fen­den Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind.

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