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Art. 60 Verzicht auf die Prüfung der Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen oder Prüfstufen
Das BAZG kann auf die Prüfung der Erfüllung einzelner formeller Voraussetzungen oder der Erfüllung von Voraussetzungen auf einzelnen Prüfstufen ganz oder teilweise verzichten, wenn die Resultate aus einem Zulassungsverfahren in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland oder aus einem bereits durchgeführten Zulassungsverfahren in der Schweiz belegen, dass die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind. |