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Art. 99 Beiträge an Schwerverkehrskontrollen
(Art. 10 Abs. 3 SVAG) 1 Der Bund richtet Kantonen, die zur Abgabensicherung und insbesondere zur Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 2008 Schwerverkehrskontrollen durchführen, Beiträge aus. 2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schliesst mit den betreffenden Kantonen eine Leistungsvereinbarung ab. Darin wird insbesondere die Art der Berechnung der Beiträge und deren Höhe vereinbart. |