Strassenverkehrsgesetz

vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 75

Strol­chen­fahr­ten

 

1Wer ein Mo­tor­fahr­zeug zum Ge­brauch ent­wen­det, haf­tet wie ein Hal­ter. So­li­da­risch mit ihm haf­tet der Füh­rer, der bei Be­ginn der Fahrt wuss­te oder bei pflicht­ge­mäs­ser Auf­merk­sam­keit wis­sen konn­te, dass das Fahr­zeug zum Ge­brauch ent­wen­det wur­de. Der Hal­ter haf­tet mit, aus­ser ge­gen­über Be­nüt­zern des Fahr­zeugs, die bei Be­ginn der Fahrt von der Ent­wen­dung zum Ge­brauch Kennt­nis hat­ten oder bei pflicht­ge­mäs­ser Auf­merk­sam­keit ha­ben konn­ten.

2Der Hal­ter und sein Haft­pflicht­ver­si­che­rer ha­ben den Rück­griff auf die Per­so­nen, die das Mo­tor­fahr­zeug ent­wen­de­ten, so­wie auf den Füh­rer, der bei Be­ginn der Fahrt von der Ent­wen­dung zum Ge­brauch Kennt­nis hat­te oder bei pflicht­ge­mäs­ser Auf­merk­sam­keit ha­ben konn­te.

3Der Ver­si­che­rer darf den Hal­ter nicht fi­nan­zi­ell be­las­ten, wenn die­sen an der Ent­wen­dung kei­ne Schuld trifft.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).

BGE

91 IV 207 () from 15. Dezember 1965
Regeste: Art. 37 Abs. 3 SVG, Art. 22 Abs. 1 VRV. Sicherung des Fahrzeuges gegen die Verwendung durch Unbefugte. Das Nichtabschliessen der Fahrzeugtüren ist nur strafbar, wenn eine besondere Gefahr besteht, dass Unbefugte sich des Fahrzeuges bemächtigen könnten.

97 II 244 () from 28. September 1971
Regeste: Motorfahrzeughaftpflicht und Versicherung. Art. 75 SVG, Strolchenfahrten. Haftet der Halter nach Abs. 1 dieser Bestimmung, so hat der Geschädigte im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Erw. I). Der Halter haftet nach Art. 75 Abs. 1 SVG, wenn eine "Person, für die er verantwortlich ist," das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet hat (Erw. II/3a). Der Halter haftet für seine Hausgenossen im Sinne des SVG nur, wenn und soweit er ihnen das Motorfahrzeug zur Verfügung hält, es ihnen überlässt oder durch sie Betriebsfunktionen ausüben lässt (Erw. II/3b). Der Halter hat nur für solchen Schaden einzustehen, der mit dem Betrieb des Fahrzeugs ursächlich zusammenhängt, zu dem er eine Hilfsperson beigezogen oder zu dem er einem anderen die Führung des Fahrzeugs überlassen hat (Erw. II/3c). Entwendung zum Gebrauch (Erw. II/4). Der Halter ist für jedes Verschulden verantwortlich, das mit der Entwendung des Fahrzeuges ursächlich zusammenhängt (Erw. III/1). Scheitern des Entlastungsbeweises im konkreten Fall (Erw. III/2).

129 III 410 () from 14. März 2003
Regeste: Haftung bei Zivilschutzmassnahmen (Art. 58 ZSG); Haltereigenschaft bei Luftfahrzeugen (Art. 64 LFG). Für Drittschäden, die von Zivilschutzmassnahmen herrühren, haftet das Gemeinwesen kausal (Art. 58 Abs. 1 und 3 ZSG). Art. 58 Abs. 6 ZSG, der andere Haftpflichtbestimmungen vorbehält, ändert an dieser Haftungsordnung nichts (E. 3). Die Haltereigenschaft im Sinne von Art. 64 LFG beurteilt sich nach den für die Motorfahrzeughaftpflicht erarbeiteten Kriterien. Bei requirierten Fahrzeugen geht die Haltereigenschaft auf das Gemeinwesen über (E. 4).

 

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