Strassenverkehrsgesetz

vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 9

Aus­mas­se und Ge­wicht

 

1Das höchst­zu­läs­si­ge Ge­wicht für Fahr­zeu­ge oder Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen be­trägt 40 t, im kom­bi­nier­ten Ver­kehr 44 t; die ma­xi­mal zu­läs­si­ge Hö­he be­trägt 4 m und die ma­xi­mal zu­läs­si­ge Brei­te 2,55 m be­zie­hungs­wei­se für kli­ma­ti­sier­te Fahr­zeu­ge 2,6 m. Die Höchst­län­ge für Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen be­trägt 18,75 m.2

1bisDer Bun­des­rat er­lässt Vor­schrif­ten über Aus­mas­se und Ge­wich­te der Mo­tor­fahr­zeu­ge und ih­rer An­hän­ger. Da­bei trägt er den In­ter­es­sen der Ver­kehrs­si­cher­heit, der Wirt­schaft und der Um­welt Rech­nung und be­rück­sich­tigt in­ter­na­tio­na­le Re­ge­lun­gen.3

2Er setzt die Achs­last so­wie ein an­ge­mes­se­nes Ver­hält­nis zwi­schen der Mo­tor­leis­tung und dem Ge­samt­ge­wicht des Fahr­zeu­ges be­zie­hungs­wei­se der Fahr­zeug­kom­bi­na­ti­on fest.

3Er kann nach An­hö­ren der Kan­to­ne Aus­nah­men vor­se­hen für Mo­tor­fahr­zeu­ge und An­hän­ger im Li­ni­en­ver­kehr und für sol­che Fahr­zeu­ge, die we­gen ih­res be­son­de­ren Zweckes un­ver­meid­bar hö­he­re Mas­se oder Ge­wich­te er­for­dern. Er um­schreibt die Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen im Ein­zel­fall un­um­gäng­li­che Fahr­ten an­de­rer Fahr­zeu­ge mit hö­he­ren Mas­sen oder Ge­wich­ten durch­ge­führt wer­den kön­nen.4

3bisAuf Ge­such des Fahr­zeug­hal­ters kann das zu­ge­las­se­ne Ge­samt­ge­wicht ei­nes Mo­tor­fahr­zeu­ges oder ei­nes An­hän­gers ver­än­dert wer­den, je­doch höchs­tens ein­mal jähr­lich oder an­läss­lich ei­nes Hal­ter­wech­sels. Die Ge­wichts­ga­ran­ti­en des Fahr­zeugher­stel­lers dür­fen nicht über­schrit­ten wer­den.5

4Si­gna­li­sier­te Be­schrän­kun­gen der Brei­te, der Hö­he, des Ge­wich­tes und der Achs­last der Fahr­zeu­ge blei­ben in je­dem Fall vor­be­hal­ten.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Ab­kom­men zwi­schen der schwei­ze­ri­schen Eid­ge­nos­sen­schaft und der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft über den Gü­ter- und Per­so­nen­ver­kehr auf Schie­ne und Stras­se, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2877; BBl 1999 6128).
2 Fas­sung ge­mä­ss Art. 7 des 4-Me­ter-Kor­ri­dor-Ge­set­zes vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Ju­ni 2014 (AS 2014 1111; BBl 2013 3823).
3 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
4 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
5 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).

BGE

89 IV 26 () from 30. Januar 1963
Regeste: 1. Art. 9 SVG, Art. 2 BRB über Masse und Gewichte der Motorwagen usw. vom 21. Oktober 1960. Das im Fahrzeugausweis angegebene Gesamtgewicht darf über die im erwähnten BRB zugelassene Toleranz hinaus nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde überschritten werden. 2. Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3, 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG. Die im Fahrzeugausweis auferlegte Gewichtsbeschränkung bindet den Strafrichter. Wer als Vorgesetzter einen Fahrzeugführer zum Überladen veranlasst, ist als Täter strafbar.

103 II 240 () from 15. November 1977
Regeste: Art. 58 OR. Haftung des Strasseneigentümers infolge mangelhafter Signalisierung. Haftung einer Gemeinde als Eigentümerin einer Strasse, die durch einen weniger als 4 m hohen gewölbten Tunnel führt, weil das Signal "Höchsthöhe" nicht angebracht worden war (Art. 19 Abs. 2, Art. 14 Abs. 3 SSV) (E. 2 und E. 3). Adäquater Kausalzusammenhang zwischen der mangelhaften Signalisierung und dem Schaden an einem Anhänger, dessen Dach an der Tunneldecke anstiess (E. 4). Konkurrierendes Verschulden des Fahrzeugführers (E. 5).

114 IB 190 () from 11. November 1988
Regeste: Strassenverkehr; Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Grundsatzerklärung, die in allgemeiner Weise die künftige Haltung der Behörde festlegt (E. 1a). 2. Zuständigkeit des Bundesamtes für Polizeiwesen, seine Rechtsanwendung mittels Grundsatzerklärung festzulegen (E. 3). 3. Die gestützt auf Art. 80 VRV erteilte Bewilligung hat Ausnahmecharakter und kann somit nur erfolgen nach Abwägung des Interesses an der Durchführung des Transportes mit einem überdimensionalen Fahrzeug und des öffentlichen Interesses an grösstmöglicher Verkehrssicherheit (E. 4).

126 IV 99 () from 29. Februar 2000
Regeste: Art. 9 Abs. 6 lit. c, Art. 30 Abs. 2 und Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG; Art. 67 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 VRV; Fahren mit Überlast, Gewichtslimite von 28 t bei Anhängerzügen, Toleranz von 5%. Wer die Gewichtslimite um mehr als 5% überschreitet, ist für die ganze Überschreitung zu bestrafen; die Toleranz von 5% ist nicht abzuziehen (E. 4).

144 IV 386 (6B_18/2018) from 20. September 2018
Regeste: Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 68 Abs. 5 VRV, Art. 7 VTS; Kombination eines leichten Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger, die den Vorschriften betreffend Gewicht nicht entspricht. Art. 68 Abs. 5 VRV muss im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS ausgelegt werden (E. 2.2). Sattelanhänger dürfen an leichten Sattelschleppern nur mitgeführt werden, wenn das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination nicht überschritten wird. Ein nicht betriebssicheres Fahrzeug liegt vor, wenn die Kombination diesen Vorschriften nicht entspricht. Es setzt nicht voraus, dass der Zug überladen ist (E. 2.2.3).

 

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