Strassenverkehrsgesetz
(SVG)1

1 Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).


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Art. 66

Meh­re­re Ge­schä­dig­te

 

1 Über­stei­gen die den Ge­schä­dig­ten zu­ste­hen­den For­de­run­gen die ver­trag­li­che Ver­si­che­rungs­de­ckung, so er­mäs­sigt sich der An­spruch je­des Ge­schä­dig­ten ge­gen den Ver­si­che­rer im Ver­hält­nis der Ver­si­che­rungs­de­ckung zur Sum­me der For­de­run­gen.

2 Der Ge­schä­dig­te, der als ers­ter klagt, so­wie der be­klag­te Ver­si­che­rer kön­nen die üb­ri­gen Ge­schä­dig­ten durch den an­ge­ru­fe­nen Rich­ter un­ter Hin­weis auf die Rechts­fol­gen auf­for­dern las­sen, ih­re An­sprü­che in­nert be­stimm­ter Frist beim glei­chen Rich­ter ein­zu­kla­gen. Der an­ge­ru­fe­ne Rich­ter hat über die Ver­tei­lung der Ver­si­che­rungs­leis­tung auf die meh­re­ren An­sprü­che zu ent­schei­den. Bei der Ver­tei­lung der Ver­si­che­rungs­leis­tung sind die frist­ge­mä­ss ein­ge­klag­ten An­sprü­che, oh­ne Rück­sicht auf die üb­ri­gen, vor­ab zu de­cken.

3 Hat der Ver­si­che­rer in Un­kennt­nis an­der­wei­ti­ger An­sprü­che gut­gläu­big ei­nem Ge­schä­dig­ten ei­ne Zah­lung ge­leis­tet, die des­sen ver­hält­nis­mäs­si­gen An­teil über­steigt, so ist er im Um­fang sei­ner Leis­tung auch ge­gen­über den an­dern Ge­schä­dig­ten be­freit.

BGE

93 II 111 () from 16. März 1967
Regeste: Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Händigt der Versicherer dem Halter vorbehaltlos den Versicherungsnachweis im Sinne von Art. 68 Abs. 1 SVG und Art. 4 VVV aus, nachdem der Halter in gültiger Weise (schriftlich oder mündlich) den Antrag auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer die gesetzlichen Mindestbeträge (Art. 64 SVG) übersteigenden Deckung gestellt hat, so ist sein Verhalten grundsätzlich als Annahme des Antrags zu deuten (Erw. 1-4). Bestimmen die dem Halter übergebenen Versicherungsbedingungen, dass die Versicherung an dem im Versicherungsnachweis festgesetzten Tage beginne, die Gesellschaft aber das Recht habe, "bis zur Aushändigung der Police den Antrag abzulehnen", so bedeutet die Aushändigung des Versicherungsnachweises die vorläufige Zusage der beantragten Deckung (Erw. 5). Das gilt auch, wenn der Versicherer die Versicherungsnachweise durch untergeordnete Angestellte ausstellen und aushändigen lässt (Erw. 6). Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Versicherer (Erw. 7). Haftpflicht für Schaden, der bei einem Zusammenstoss zwischen Motorfahrzeug und Eisenbahn entstanden ist. Natur der Motorfahrzeug- und der Eisenbahnhaftpflicht (Erw. 8 a, b); Regeln für den Fall der Kollision dieser Haftungen (Erw. 8 c-e). Haftpflicht des Motorfahrzeughalters für den Sachschaden der Bahn (Erw. 8 d, e). Rückgriff der Bahnunternehmung auf den Halter im Falle, dass sie den verunfallten Bahnreisenden ihren Personenschaden und den Sachschaden an den von ihnen unter ihrer eigenen Obhut mitgeführten Sachen (Art. 11 Abs. 1 EHG) ersetzt hat; Voraussetzungen, unter denen sich die Bahn die Ansprüche nicht verletzter Reisender auf Ersatz von Sachschaden (Art. 11 Abs. 2 EHG) abtreten lassen kann (Erw. 8 f). Rückgriff der Bahn für von der SUVA nicht gedeckten Personenschaden und für Sachschaden von Bahnangestellten (Erw. 8 g). Wann darf angenommen werden, dass neben dem vom einen Teil zu vertretenden Verschulden die vom andern Teil gesetzte Betriebsgefahr nicht in rechtserheblicher Weise zum Schaden beigetragen habe? (Erw. 9). Grobes Verschulden eines Lastwagenführers, der trotz gehörig funktionierender und gut sichtbarer Blinklichtanlage mit unverminderter Geschwindigkeit einen Bahnübergang überquert (Erw. 10). Mitverschulden der Bahn wegen zu hoher Geschwindigkeit, wegen ungenügender Sicherung der Übergangs oder wegen unterlassener Bremsung? (Erw. 11).

 

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