Strassenverkehrsgesetz
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Art. 67
Halterwechsel, Ersatzfahrzeuge 1 Beim Halterwechsel gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Halter über. Wird der neue Fahrzeugausweis auf Grund einer andern Haftpflichtversicherung ausgestellt, so erlischt der alte Vertrag. 2 Der bisherige Versicherer ist berechtigt, innert 14 Tagen, seitdem er vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten. 3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen der Halter an Stelle des versicherten Fahrzeuges und mit dessen Kontrollschildern ein anderes Fahrzeug verwenden darf. Die Versicherung gilt ausschliesslich für das verwendete Fahrzeug. Der Versicherer kann auf den Halter Rückgriff nehmen, wenn die Verwendung nicht zulässig war.161 4 …162 161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2002 2767, 2004 647; BBl 1999 4462). 162 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2002 2767, 2004 647; BBl 1999 4462). BGE
89 IV 151 () from 13. September 1963
Regeste: 1. Art. 96 Ziff. 2 SVG. Nach dieser Bestimmung ist nur strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, für das überhaupt keine Versicherung besteht, nicht auch, wer bloss ohne Bewilligung gemäss Art. 67 Abs. 4 SVG ein Ersatzfahrzeug verwendet (Erw. 1). 2. Art. 67 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 9 und 10 VVV. Zum Begriff des Ersatzfahrzeuges (Erw. 2). 3. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. Missbrauch von Kontrollschildern (Erw. 3). |