Verordnung
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Art. 13 Form und Inhalt der Kooperation
1 Das Unternehmen legt der Wettbewerbsbehörde die nötigen Informationen zum anzeigenden Unternehmen, zur Art des angezeigten Wettbewerbsverstosses, zu den an diesem Verstoss beteiligten Unternehmen und zu den betroffenen bzw. relevanten Märkten vor. 2 Das Sekretariat bestätigt den Eingang der Beweismittel unter Angabe der Eingangszeit. |