Verordnung
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Art. 8 Tragbare Belastung
1 Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Investitionshilfe ausgewiesen sein. 2 Die vorgesehene Investition ist tragbar, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in der Lage ist:
3 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss mit geeigneten Planungsinstrumenten für eine Periode von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Investitionshilfen belegen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung der vorgesehenen Investition.22 4 Bei Investitionen unter 100 000 Franken kann die Tragbarkeit ohne Planungsinstrument belegt werden.23 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369). 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909). 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495). |