Verordnung
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Art. 39 Höhe der Investitionskredite und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen
1 Die Ansätze für die Investitionskredite sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 5 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft 200813 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 5 höchstens um 10 Prozent erhöhen. 2 Für die Berechnung des Investitionskredits werden von den anrechenbaren Kosten die öffentlichen Beiträge abgezogen. 3 Bei der Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 5 werden die pauschalen Investitionskredite angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeträgen mindestens der Saldo des bestehenden Investitionskredits abgezogen. 4 Baukredite werden bis zur Höhe von 75 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt. 13 Die Umweltziele Landwirtschaft sind abrufbar unter: www. bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Suche «UW-0820-D». |