Verordnung
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Art. 4 Ort der Umsetzung der Massnahmen
Finanzhilfen werden nur ausgerichtet für Massnahmen, die in der Schweiz umgesetzt werden. Ausgenommen sind Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, für die es zweckmässig ist, dass Teile davon im angrenzenden Ausland umgesetzt werden. |