Bundesgesetz
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Art. 14 Vollstreckung der Teilungsvereinbarung
1 In der Schweiz befindliche Vermögenswerte, welche Gegenstand der Teilungsvereinbarung bilden, sind dem BJ auszuhändigen; dieses überweist dem ausländischen Staat den ihm zustehenden Anteil. Es kann die kantonalen Behörden beauftragen, dem ausländischen Staat seinen Anteil direkt zu überweisen. 2 Befinden sich die Vermögenswerte im Ausland, so ist der Anteil, der gemäss Teilungsvereinbarung der Schweiz zusteht, dem BJ zu überweisen. |