Tierschutzgesetz
(TSchG)

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 27 Widerhandlungen im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten 35

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2 Mit Bus­se bis zu 20 000 Fran­ken wird be­straft, wer im Ver­kehr mit Tie­ren und Tier­pro­duk­ten Be­din­gun­gen, Ein­schrän­kun­gen oder Ver­bo­te nach Ar­ti­kel 14 vor­sätz­lich miss­ach­tet. Ver­such, Ge­hil­fen­schaft und An­stif­tung sind straf­bar. Han­delt die Tä­te­rin oder der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Bus­se.

35 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055).

36 Sie­he auch un­ter Art. 45a hier­nach.

BGE

96 I 606 () from 17. November 1970
Regeste: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 26, 27, 29, 30 Abs. 1, und 35 Abs. 1 und 2. 1. Form und Inhalt der verwaltungsrechtlichen Entscheide (Erw. 1 und 2). 2. Der Beschwerdeführer muss die Möglichkeit haben, von der vorläufigen Verfügung Kenntnis zu nehmen, damit er sich über ihren Inhalt äussern kann; es handelt sich hier um eine der Voraussetzungen zur Ausübung des Rechts auf Äusserung, das einenwesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet (Erw. 3). Art. 944 Abs. 1 und 2 OR, Art. 38, 44, 45 und 46 HRegV. 3. Zulässigkeit der Bezeichnungen "centre" und "leasing" als Bestandteil einer Firma (Erw. 4 a). 4. Bestehen eines schutzwürdigen Interesses für die Verwendung einer nationalen oder territorialen Bezeichnung in einer Firma (Erw. 4 b).

98 IB 167 () from 10. März 1972
Regeste: Bedingte Entlassung, Art. 38 StGB, 26 ff. VwG. 1. Die Einsichtnahme in die Akten über die bedingte Entlassung darf dem Verurteilten, der darum nachsucht, grundsätzlich nicht verweigert werden, soweit nicht die Bedingungen des Art. 27 VwG für einzelne Aktenstücke erfüllt sind (Erw. 1). 2. Hat der Verurteilte die Akteneinsicht erst nach Erlass des Entscheids über die bedingte Entlassung verlangt, so wird bei Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dieser Entscheid aufgehoben, sondern einzig derjenige über die Verweigerung der Akteneinsicht (Erw. 2). 3. Da das Bundesgericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der untern Behörde setzt, ist es nicht Rekursinstanz mit voller Kognition; Gehörsverweigerung kann daher nicht von ihm wiedergutgemacht werden (Erw. 3).

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