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Art. 17a Mikrochips für die Kennzeichnung 142
1 Mikrochips für die Kennzeichnung müssen den ISO-Normen 11784:1996/ 2 Mikrochips mit Herkunftsland Schweiz dürfen nur an Tierärzte mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz geliefert oder weitergegeben werden. Nur diese Tierärzte dürfen Mikrochips für die Kennzeichnung verwenden. Sie müssen über ein Lesegerät verfügen. 3 Der Vertreiber von Mikrochips muss bei deren Lieferung der Betreiberin der Hundedatenbank den belieferten Tierarzt und die Mikrochipnummern melden. 4 Der Tierarzt muss bei der Weitergabe von Mikrochips der Betreiberin der Hundedatenbank den Empfänger und die Mikrochipnummern melden. 142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). 143 Die Normen können kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch. 144 SR 784.101.2 145 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213). |