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Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben 177
1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
2 Nicht erfasst werden müssen:
3 Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. 4 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen einen neuen registrierungspflichtigen Betrieb, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung des Betriebes zu melden. 5 Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. 6 Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1 enthält. 7 Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. 177 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859). BGE
103 IB 134 () from 1. April 1977
Regeste: Verfahren; Art. 97 ff. OG. Rüge der Verletzung kantonaler Ausstandsvorschriften. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde? (E. 2). Tierseuchenverordnung (TSV). 1. Die Anordnung der in Art 21 Ziff. 16 TSV vorgeschriebenen Massnahmen durch die kantonalen Behörden erfordert nicht die Zustimmung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes gemäss Art. 54 Abs. 2 Tierseuchengesetz (E. 3). 2. Gesetzmässigkeit von Art. 21 Ziff. 16 TSV (E. 4 u. E. 5). |