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Art. 77 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit für die einzelnen Seuchen (Art. 99–127) keine abweichende Regelung vorgesehen ist.
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Art. 78 Seuchenstatus
1 Alle Tierbestände gelten als amtlich anerkannt frei von hochansteckenden Seuchen. 2 Gesperrten Beständen sowie solchen in der Schutz- und Überwachungszone (Art. 88) wird die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Zonen entzogen.
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Art. 79 Koordination und Beraterstab 278
Das BLV koordiniert die Massnahmen zur Bekämpfung von hochansteckenden Seuchen. Zu diesem Zweck sowie zu seiner Beratung kann es im Seuchenfall einen Beraterstab einberufen, der sich aus Vertretern der Kantonstierärzte, der Wirtschaft und der Wissenschaft zusammensetzt. 278 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).
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Art. 80 Diagnostik
1 Für die Diagnostik hochansteckender Seuchen ist das IVI als nationales Referenz- und Untersuchungslaboratorium zuständig. 2 Es ist befugt, Untersuchungen in anderen Laboratorien durchführen zu lassen.
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Art. 81 Impfungen
Impfungen gegen hochansteckende Seuchen sind verboten. Vorbehalten bleiben Impfungen, die das EDI nach Artikel 96 Buchstabe b anordnet, sowie solche zu Impfstoffprüfungen und zu experimentellen Zwecken.
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Art. 82 Meldepflicht
Tierärzte und Untersuchungslaboratorien, die Verdacht auf das Vorliegen einer hochansteckenden Seuche hegen oder eine solche feststellen, melden dies unverzüglich telefonisch dem Kantonstierarzt.
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Art. 83 Erste Massnahmen im Verdachtsfall
1 Wer Verdacht auf das Vorhandensein einer hochansteckenden Tierseuche hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung dafür zu sorgen, dass keine Tiere, Waren und Personen den betroffenen Betrieb verlassen. 2 Tiere, bei denen Verdacht auf eine hochansteckende Seuche besteht, dürfen den Bestand zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung verlassen, wenn der Kantonstierarzt dies bewilligt hat.
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Art. 84 Massnahmen nach amtlicher Bestätigung des Verdachtsfalls
1 Der Kantonstierarzt gibt die Daten der ansteckungsverdächtigen Tiere und die Fälle, bei denen der Verdacht aufgrund der amtstierärztlichen Abklärung bestätigt wurde, unverzüglich in ASAN ein. Das BLV kann Weisungen über Form, Inhalt und Fristen der Eingabe erlassen.279 2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an: - a.
- die einfache Sperre 2. Grades über den Bestand280;
- b.
- das Anbringen der gelben Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. a);
- c.
- weitere Untersuchungen zur Abklärung des Seuchenverdachtes, nach Absprache mit dem IVI.
279 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691). 280 Begriff gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
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Art. 85 Seuchenfall
1 Im Seuchenfall verhängt der Kantonstierarzt über den verseuchten Bestand die einfache Sperre 2. Grades. 2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an: - a.
- das Anbringen der gelben Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. a);
- b.
- die unverzügliche Tötung aller für die betreffende Seuche empfänglichen Tiere des Bestandes an Ort und Stelle und unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;
- c.
- die Entsorgung aller getöteten oder umgestandenen Tiere unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;
- d.
- das Einsperren oder Töten kleiner Haustiere wie Hunde, Katzen, Geflügel und Kaninchen, wenn angenommen werden muss, dass sie die Seuche verbreiten könnten;
- e.
- die Vordesinfektion, Reinigung, Desinfektion und Entwesung.
3 Der Kantonstierarzt dehnt in Absprache mit dem BLV die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf Bestände aus, die aufgrund ihres Standorts der Ansteckung unmittelbar ausgesetzt sind.
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Art. 86 Epidemiologische Abklärungen und Berichterstattung
1 Der Kantonstierarzt trifft Abklärungen zum mutmasslichen Zeitpunkt der Infektion, zur Infektionsquelle und zu möglichen Verschleppungen des Seuchenerregers durch den Tier‑, Waren- und Personenverkehr. 2 Er ermittelt ansteckungsverdächtige Tiere und verhängt über die Bestände, in denen sich solche Tiere befinden, die Massnahmen nach Artikel 84. 3 Die Kantonstierärzte und das BLV informieren einander laufend über die durchgeführten Erhebungen und die getroffenen Massnahmen.
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Art. 87 Information
1 Das BLV und der Kantonstierarzt informieren die Bevölkerung über den Ausbruch einer hochansteckenden Seuche. 2 Der Kantonstierarzt sorgt mittels Anschlägen für die Bekanntmachung der getroffenen Anordnungen in den Schutz- und Überwachungszonen. 3 Entsprechend den Musterformularen des BLV sind die folgenden Anschläge zu verwenden: - a.
- gelbe Anschläge für gesperrte Bestände; sie enthalten Angaben über die Begründung der Sperrmassnahmen (Seuchenverdacht oder Seuchenfall), die Sperrvorschriften und die Strafandrohung bei Zuwiderhandlungen gegen die seuchenpolizeilichen Vorschriften;
- b.
- rote Anschläge, die an öffentlichen Anschlagstellen innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen anzubringen sind; sie enthalten Angaben über die wichtigsten Krankheitsmerkmale der betreffenden Seuche, die Verhaltensregeln und Auszüge aus den einschlägigen Vorschriften.
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Art. 88 Schutz- und Überwachungszonen
1 Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt Schutz- und Überwachungszonen an. Deren Umfang wird vom BLV nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt. In diesen Zonen ist der Tier-, Waren- und Personenverkehr zur Verhinderung der Seuchenverschleppung eingeschränkt.281 2 Die Schutzzone erfasst in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 3 km vom verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein solches im Umkreis von 10 km. Bei der Abgrenzung der Zonen sind natürliche Grenzen, Kontrollmöglichkeiten, Hauptstrassen, vorhandene Schlachtbetriebe und mögliche Übertragungswege zu berücksichtigen. 3 Das BLV entscheidet, ob im Falle eines Seuchenausbruches bei eingeführten, unter Quarantäne stehenden Tieren oder in einer nicht-landwirtschaftlichen Tierhaltung oder bei Wildtieren darauf verzichtet werden kann, Schutz- und Überwachungszonen festzulegen. 281 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
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Art. 89 Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen
1 Der Kantonstierarzt sorgt für: - a.
- die unverzügliche Anwendung der Massnahmen betreffend den Personen- und Tierverkehr (Art. 90–93);
- b.
- das Anbringen der roten Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. b);
- c.
- die Erhebung der Proben und die tierärztliche Untersuchung der Bestände, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden;
- d.
- die Führung der Tierbestandeskontrolle durch die Tierhalter; und
- e.
- die Reinigung und Desinfektion der Transportmittel für Tiere.
2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über den Umfang der tierärztlichen Untersuchungen sowie die Führung der Tierbestandeskontrolle.
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Art. 90 Tierverkehr in der Schutzzone
1 Es ist verboten, Tiere der empfänglichen Arten in die Schutzzone zu verbringen. Ausgenommen sind das Verbringen in Schlachtbetriebe der Schutzzone sowie der Transit auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr. 2 Innerhalb der Schutzzone dürfen Tiere der empfänglichen Arten ihre Stallungen ausser zum Auslauf auf an den Stall angrenzenden Weiden oder Laufhöfen nicht verlassen. 3 Der Kantonstierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass Tiere direkt zur Schlachtung in einem in der Schutzzone befindlichen Schlachtbetrieb verbracht werden. Befindet sich kein Schlachtbetrieb in der Schutzzone, bestimmt der Kantonstierarzt einen Schlachtbetrieb innerhalb der Überwachungszone; in diesem Fall dürfen die Tiere erst in den Schlachtbetrieb verbracht werden, wenn der amtliche Tierarzt im Bestand alle Tiere der empfänglichen Arten untersucht hat und kein Seuchenverdacht vorliegt. 4 Das Verstellen von Tieren, die für die betreffende Seuche nicht empfänglich sind und sich in der Schutzzone befinden, muss vom amtlichen Tierarzt genehmigt werden. 5 Der Tierhalter meldet dem amtlichen Tierarzt, wenn in seinem Bestand Tiere verendet sind oder getötet wurden. Dieser bestimmt, ob die Tierkörper zu untersuchen sind. Müssen die Tierkörper ausserhalb der Schutzzone entsorgt oder untersucht werden, ordnet er die sichernden Massnahmen an.
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Art. 91 Personenverkehr in der Schutzzone
1 Der Zutritt zu den Stallungen, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden, ist nur den seuchenpolizeilichen Organen, den Tierärzten für kurative Tätigkeiten und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet. Insbesondere ist fremden Personen der Zutritt zur Durchführung der künstlichen Besamung, der Klauenpflege und des Viehhandels untersagt.282 2 Bleibt die Schutzzone länger als 21 Tage bestehen, kann der Kantonstierarzt zur Durchführung der künstlichen Besamung Erleichterungen gewähren. 3 Die Tierhalter haben direkten Kontakt mit Tieren der empfänglichen Arten zu vermeiden. Insbesondere dürfen sie keine anderen Ställe betreten und keine Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen besuchen. 282 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).
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Art. 92 Tierverkehr in der Überwachungszone
1 Es ist während den ersten sieben Tagen verboten, Tiere der empfänglichen Arten in die Überwachungszone zu verbringen. Ausgenommen sind das Verbringen in Schlachtbetriebe der Überwachungszone sowie der Transit auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr. 2 Tiere der empfänglichen Arten dürfen die Überwachungszone nicht verlassen. Der amtliche Tierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass: - a.
- verendete oder getötete Tiere zur Entsorgung oder ins IVI zur Untersuchung verbracht werden;
- b.
- Tiere direkt zur Schlachtung verbracht werden, wenn während 15 Tagen seit der Anordnung der Überwachungszone kein neuer Seuchenfall mehr aufgetreten ist.
3 Tiere dürfen in jedem Fall erst dann aus dem Bestand verbracht werden, wenn der amtliche Tierarzt alle Tiere der empfänglichen Arten im Bestand untersucht hat. 4 Die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen mit Tieren der empfänglichen Arten sowie das Treiben von Wanderschafherden sind verboten. Das BLV kann dieses Verbot für grössere Gebiete oder landesweit anordnen. 5–6 ...283 283 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).
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Art. 93 Schlachtung
1 Für die Schlachtung von Tieren aus der Schutz- und Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen: - a.
- Der amtliche Tierarzt informiert den amtlichen Tierarzt des Schlachtbetriebs über die bevorstehende Anlieferung von Tieren aus der Schutzzone.
- b.
- Der amtliche Tierarzt untersucht die Tiere bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung insbesondere auf Anzeichen der Seuche.
2 Verseuchte Tiere dürfen nicht geschlachtet werden. Verdächtige Tiere dürfen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes und unter sichernden Bedingungen geschlachtet werden. Die Schlachttierkörper und die entsprechenden Schlachterzeugnisse sind so lange zu beschlagnahmen, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.284 3 Besteht in einem Schlachtbetrieb Verdacht auf eine hochansteckende Seuche oder wird eine solche festgestellt, ist die Anlage bis zum Erlass weiterer Anordnungen des Kantonstierarztes unverzüglich für jeglichen Personen‑, Tier- und Warenverkehr zu sperren. 4 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Notfallplanung und das Vorgehen bei hochansteckenden Seuchen in Schlachtbetrieben.285 284 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859). 285 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
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Art. 94 Aufhebung der Sperrmassnahmen
1 Die Sperrmassnahmen im Verdachtsfall werden aufgehoben, wenn der Verdacht durch die amtliche Untersuchung widerlegt worden ist. 2 Die Sperrmassnahmen über ansteckungsverdächtige Bestände werden aufgehoben, wenn die Untersuchung der Tiere nach Ablauf der Inkubationszeit einen negativen Befund ergeben hat. 3 Die Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion aufgehoben. Danach unterliegt der Bestand den Einschränkungen derjenigen Zone, in der er sich befindet. 4 Die in der Schutzzone getroffenen Massnahmen dürfen frühestens nach Ablauf einer Inkubationszeit, gemessen ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten des letzten verseuchten Bestandes, aufgehoben werden. Voraussetzung ist ein negatives Resultat der Untersuchungen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c. Nach Aufhebung der Schutzzone gelangen die für die Überwachungszone geltenden Massnahmen zur Anwendung. 5 Die Massnahmen in der Überwachungszone dürfen frühestens aufgehoben werden, wenn die Massnahmen in der betroffenen Schutzzone ebenfalls aufgehoben werden können.
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Art. 95 Regelung besonderer Fälle
Das BLV ist ermächtigt, auf Antrag des Kantonstierarztes, sofern es die Seuchenlage gestattet: - a.
- den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen zu reduzieren (Art. 88 Abs. 1 und 2);
- b.
- die Sömmerung und Winterung in Schutz- und Überwachungszonen zu gestatten (Art. 90 und 92);
- c.286
- ...
- d.
- die Schlachtung unverdächtiger Tiere ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu gestatten, wenn diese seit mehr als 21 Tagen bestehen (Art. 90 und 92).
286 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).
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Art. 96 Notsituationen
In Notsituationen kann das EDI: - a.
- die Schlachtung verseuchter Bestände anordnen; die Anforderungen an Transportmittel und Schlachtbetriebe sowie die Massnahmen zur Behandlung und Verwertung des Fleisches richten sich nach den Weisungen des BLV;
- b.
- die Impfung anordnen; die Art und die Anwendung des Impfstoffes sowie die Markierung der geimpften Tiere werden vom BLV bestimmt.
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Art. 97 Notfalldokumentation und Ausrüstungsvorschriften 287
1 Das BLV verfasst für die seuchenpolizeilichen Organe eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen und passt sie laufend den neuen Erkenntnissen an. 2 Es erlässt Vorschriften technischer Art über die Fachleute sowie die Menge und Art der Einrichtungen und Materialien, über welche die Kantone im Fall einer hochansteckenden Tierseuche verfügen müssen. 287 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
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Art. 98 Entschädigung für Tierverluste
1 Tierverluste wegen hochansteckender Seuchen werden vom Bund zu 90 Prozent des Schätzungswertes (Art. 75) entschädigt. 2 Der Kanton schätzt die Tiere, die im Zusammenhang mit einer hochansteckenden Seuche umgestanden sind oder ausgemerzt werden müssen. Er hört dabei die Eigentümer der Tiere an. Das Protokoll der Schätzung ist dem BLV mit allen Belegen innert zehn Tagen zu übermitteln. 3 Das BLV trifft den Schätzungsentscheid und legt darin die Höhe der Entschädigung fest. Der Entscheid wird dem Eigentümer der Tiere direkt zugestellt. ...288 4 Zu Unrecht gewährte Entschädigungen sind vom BLV zurückzufordern. Werden dadurch ungebührliche Härtefälle geschaffen, so kann es auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten. 288 Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 74 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
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