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Art. 22 Bestandeskontrolle und weitere Pflichten 178
1 Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese muss enthalten:
2 Die Bestandeskontrolle ist den Organen der Seuchenpolizei und der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre über die letzte Eintragung hinaus aufzubewahren. 3 Werden lebende Wassertiere in einen anderen Aquakulturbetrieb verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon aufbewahren. Die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 gelten sinngemäss. 4 Das Verbringen von lebenden Wassertieren in ein Gewässer zu Besatzzwecken muss der kantonalen Stelle drei Jahre lang belegt werden können. 5 Die Aquakulturbetriebe müssen eine gute Hygienepraxis betreiben, um die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchenerregern zu verhüten. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die gute Hygienepraxis. 178 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859). BGE
103 IB 134 () from 1. April 1977
Regeste: Verfahren; Art. 97 ff. OG. Rüge der Verletzung kantonaler Ausstandsvorschriften. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde? (E. 2). Tierseuchenverordnung (TSV). 1. Die Anordnung der in Art 21 Ziff. 16 TSV vorgeschriebenen Massnahmen durch die kantonalen Behörden erfordert nicht die Zustimmung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes gemäss Art. 54 Abs. 2 Tierseuchengesetz (E. 3). 2. Gesetzmässigkeit von Art. 21 Ziff. 16 TSV (E. 4 u. E. 5). |