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Art. 76a
1 Der Tierbestand wird mit einem nationalen Überwachungsprogramm überwacht. 2 Das BLV bestimmt nach Anhören der Kantonstierärzte:
3 Es erlässt Vorschriften technischer Art über das Überwachungsprogramm. 4 Es ordnet nach Absprache mit den Kantonstierärzten die weiteren Untersuchungen an, wenn im Rahmen des Überwachungsprogramms verseuchte Bestände festgestellt wurden. |