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Art. 16 Registrierung als Hundehalter oder als Person, die einen Hund einführt oder übernimmt 154
1 Die Kantone erfassen die Hundehalter sowie die Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen. Jeder Kanton bezeichnet dazu eine zuständige Stelle. 2 Es können nur Personen ab 16 Jahren erfasst werden. Bei jüngeren Personen wird der gesetzliche Vertreter erfasst. 3 Vorgängig bei der zuständigen Stelle im Wohnsitzkanton melden müssen sich Personen, die beabsichtigen:
4 Die zuständige Stelle erhebt folgende Daten:
5 Sie erhebt zusätzlich die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse, wenn die betreffende Person einwilligt. 6 Sie erfasst die Daten in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG (Hundedatenbank). 154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). |
