1 Die einfache Sperre 2. Grades wird verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Unterbindung des Tierverkehrs die Einschränkung des Personenverkehrs notwendig ist.
2 Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
- a.
- Die unter Sperre stehenden Tiere sind in dem für sie bestimmten Raum eingesperrt zu halten. Das Einstellen von Tieren ist verboten.
- b.
- Die Abgabe direkt zur Schlachtung ist nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes gestattet. Dieser bezeichnet den Schlachtbetrieb. …298
3 Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
- a.
- Der Zutritt zu den eingesperrten Tieren ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.
- b.
- Die Bewohner des gesperrten Betriebes haben den Kontakt mit den für die betreffende Seuche empfänglichen Tieren zu vermeiden. Sie dürfen weder andere Ställe betreten noch Viehmärkte, Viehausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen besuchen.
298 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).