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Art. 90 Tierverkehr in der Schutzzone
1 Es ist verboten, Tiere der empfänglichen Arten in die Schutzzone zu verbringen. Ausgenommen sind das Verbringen in Schlachtbetriebe der Schutzzone sowie der Transit auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr. 2 Innerhalb der Schutzzone dürfen Tiere der empfänglichen Arten ihre Stallungen ausser zum Auslauf auf an den Stall angrenzenden Weiden oder Laufhöfen nicht verlassen. 3 Der Kantonstierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass Tiere direkt zur Schlachtung in einem in der Schutzzone befindlichen Schlachtbetrieb verbracht werden. Befindet sich kein Schlachtbetrieb in der Schutzzone, bestimmt der Kantonstierarzt einen Schlachtbetrieb innerhalb der Überwachungszone; in diesem Fall dürfen die Tiere erst in den Schlachtbetrieb verbracht werden, wenn der amtliche Tierarzt im Bestand alle Tiere der empfänglichen Arten untersucht hat und kein Seuchenverdacht vorliegt. 4 Das Verstellen von Tieren, die für die betreffende Seuche nicht empfänglich sind und sich in der Schutzzone befinden, muss vom amtlichen Tierarzt genehmigt werden. 5 Der Tierhalter meldet dem amtlichen Tierarzt, wenn in seinem Bestand Tiere verendet sind oder getötet wurden. Dieser bestimmt, ob die Tierkörper zu untersuchen sind. Müssen die Tierkörper ausserhalb der Schutzzone entsorgt oder untersucht werden, ordnet er die sichernden Massnahmen an. |