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Art. 93 Schlachtung
1 Für die Schlachtung von Tieren aus der Schutz- und Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:
2 Verseuchte Tiere dürfen nicht geschlachtet werden. Verdächtige Tiere dürfen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes und unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen geschlachtet werden. Die Schlachttierkörper und die entsprechenden Schlachterzeugnisse sind so lange zu beschlagnahmen, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.335 3 Besteht in einem Schlachtbetrieb Verdacht auf eine hochansteckende Seuche oder wird eine solche festgestellt, ist die Anlage bis zum Erlass weiterer Anordnungen des Kantonstierarztes unverzüglich für jeglichen Personen‑, Tier- und Warenverkehr zu sperren. 4 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Notfallplanung und das Vorgehen bei hochansteckenden Seuchen in Schlachtbetrieben.336 335 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). 336 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859). |