Verordnung
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Art. 26 Übergangsbestimmungen zur Änderung der Handelsregisternummer
(Art. 19 UIDG) 1 Das BFS weist den im Handelsregister elektronisch eingetragenen Rechtseinheiten die UID aufgrund der im Betriebs- und Unternehmensregister registrierten Daten zu. 2 Es meldet die UID den zuständigen kantonalen Handelsregisterämtern, dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister und dem Schweizerischen Handelsamtsblatt. 3 Das Schweizerische Handelsamtsblatt publiziert die UID der aktiven im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten ausschliesslich in elektronischer Form. Es bestimmt den Zeitpunkt der Publikation in Absprache mit den kantonalen Handelsregisterämtern. |