Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechtevom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2017) |
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Art. 29 Im Allgemeinen
1Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht. 2Der Schutz erlischt:
3Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren1 tot, so besteht kein Schutz mehr. |
