Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechtevom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2017) |
Art. 59 Tarifgenehmigung
1Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist. 2Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaft und der Nutzerverbände (Art. 46 Abs. 2) Änderungen vornehmen. 3Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich. |