Bundesgesetz
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG)

vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 21 Entschlüsselung von Computerprogrammen

1 Wer das Recht hat, ein Com­pu­ter­pro­gramm zu ge­brau­chen, darf sich die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen über Schnitt­stel­len zu un­ab­hän­gig ent­wi­ckel­ten Pro­gram­men durch Ent­schlüs­se­lung des Pro­gramm­co­des be­schaf­fen oder durch Dritt­per­so­nen be­schaf­fen las­sen.

2 Die durch Ent­schlüs­se­lung des Pro­gramm­co­des ge­won­ne­nen Schnitt­stel­len­in­for­ma­tio­nen dür­fen nur zur Ent­wick­lung, War­tung so­wie zum Ge­brauch von in­te­r­ope­ra­blen Com­pu­ter­pro­gram­men ver­wen­det wer­den, so­weit da­durch we­der die nor­ma­le Aus­wer­tung des Pro­gramms noch die recht­mäs­si­gen In­ter­es­sen der Rechts­in­ha­ber und -in­ha­be­rin­nen un­zu­mut­bar be­ein­träch­tigt wer­den.

BGE

87 II 320 () from 19. Dezember 1961
Regeste: Aufführungsrecht an Schallplatten, Art. 12 Ziff. 3 URG. Dem Schallplattenfabrikanten steht kein ausschliessliches Recht zur öffentlichen Aufführung der von ihm hergestellten Schallplatten zu. Der dem Schallplattenfabrikanten durch Art. 4 Abs. 2 URG gewährte Schutz ist nicht urheberrechtlicher, sondern wettbewerbsrechtlicher Art (Erw. 1, 2). Ablehnung einer grammatikalischen Auslegung des Art. 4 Abs. 2 URG (Erw. 3). Einfluss der Aufhebung des Art. 21 URG durch die Revision von 1955 (Erw. 4). Der Schallplattenfabrikant schafft kein Kunstwerk i.S. des Urheberrechts (Erw. 5). Das Wettbewerbsrecht verschafft dem Schallplattenfabrikanten kein ausschliessliches Aufführungsrecht (Erw. 6, 7). Einfluss des BG vom 25. September 1940 betr. die Verwertung von Urheberrechten (Erw. 8). Rechtssicherheit und Billigkeit erfordern kein Aufführungsrecht des Schallplattenfabrikanten (Erw. 9).

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