Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechtevom 26. April 1993 (Stand am 1. Januar 2018) |
Art. 15 Anpassung der Tarifvorlage
1Hält die Spruchkammer einen Tarif oder einzelne Bestimmungen eines Tarifes nicht für genehmigungsfähig, so gibt sie vor ihrem Entscheid der Verwertungsgesellschaft Gelegenheit, ihre Tarifvorlage so zu ändern, dass eine Genehmigung möglich ist. 2Macht die Verwertungsgesellschaft von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so kann die Spruchkammer die notwendigen Änderungen selbst vornehmen (Art. 59 Abs. 2 URG). |