Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechtevom 26. April 1993 (Stand am 1. Januar 2018) |
Art. 7 Rechnungsführung
Die Schiedskommission gilt für die Rechnungsführung als Verwaltungseinheit des Departements. Das Departement stellt die Einnahmen und die nach Personal- und Sachkosten gesonderten Ausgaben der Kommission in den Voranschlag ein. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5152). |