Bundesgesetz
über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)

vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 32b Sicherstellung bei Deponien

1 Wer ei­ne De­po­nie be­treibt oder be­trei­ben will, muss die De­ckung der Kos­ten für Ab­schluss, Nach­sor­ge und Sa­nie­rung durch Rück­stel­lun­gen, Ver­si­che­rung oder in an­de­rer Form si­cher­stel­len.

2 Über­nimmt der In­ha­ber der De­po­nie die Si­cher­stel­lung selbst, so muss er der Be­hör­de de­ren Hö­he jähr­lich mel­den.

3 Über­nimmt ein Drit­ter die Si­cher­stel­lung, so muss er der Be­hör­de Be­ste­hen, Aus­set­zen und Auf­hö­ren der Si­cher­stel­lung mel­den. Der Bun­des­rat kann vor­se­hen, dass die Si­cher­stel­lung erst 60 Ta­ge nach Ein­gang der Mel­dung aus­setzt oder auf­hört.

4 Der Bun­des­rat kann über die Si­cher­stel­lung Vor­schrif­ten er­las­sen. Ins­be­son­de­re kann er:

a.
de­ren Um­fang und Dau­er fest­le­gen oder dies im Ein­zel­fall der Be­hör­de über­las­sen;
b.
vor­se­hen, dass das Ge­län­de von De­po­ni­en bei ih­rem Ab­schluss in das Ei­gen­tum des Kan­tons über­geht, und Vor­schrif­ten über ei­ne all­fäl­li­ge Ent­schä­di­gung er­las­sen.

BGE

125 I 449 () from 15. Oktober 1999
Regeste: Art. 41ter Abs. 2 BV, Art. 2 ÜbBest. BV, Art. 31 ff. USG; Vereinbarkeit der bernischen Abfallabgabe mit dem Bundesrecht (insbesondere mit der Mehrwertsteuer). Die bernische Abfallabgabe belastet nicht wie die Mehrwertsteuer die Wertschöpfung, die durch eine bestimmte Lieferung oder Dienstleistung entsteht. Sie ist nicht eine Verbrauchssteuer, sondern eine Entsorgungsabgabe. Die bernische Abfallabgabe und die Mehrwertsteuer sind somit nicht gleichgeartete Steuern im Sinne von Art. 41ter Abs. 2 BV (E. 2). Vereinbarkeit der Abgabe mit dem Umweltschutzgesetz (E. 3).

131 II 271 () from 8. März 2005
Regeste: Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), Art. 30-32e USG; Abgabesatz für Abfallausfuhr in Untertagedeponie; akzessorische Normenkontrolle. Auslegung von Art. 32e Abs.1 und 2 USG: Rechtsnatur der Abgabe (E. 5.3); Untertagedeponie als Deponieart (E. 6); Begriff der durchschnittlichen Ablagerungskosten (E. 7); Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Festsetzung der Abgabehöhe (E. 7.3). Art. 32e Abs. 2 USG ermächtigt den Verordnungsgeber, die Abgabesätze für die Deponiearten gemäss den unterschiedlichen Ablagerungskosten abzustufen (E. 8.4). Zulässigkeit eines Abgabetarifs, der für Untertagedeponien einen höheren Abgabesatz als für Reststoffdeponien vorsieht (E. 8-10). Vereinbarkeit des Tarifs mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft (E. 10.1-10.5). Frage der Anwendbarkeit des GATT/WTO- Übereinkommens offen gelassen (E. 10.6). Prüfung, ob die durchschnittlichen Ablagerungskosten bei der Untertagedeponie und der Reststoffdeponie vom Verordnungsgeber als Grundlage des Abgabetarifs genügend abgeklärt worden sind (E. 11); Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Kognitionsbeschränkung der Vorinstanz (E. 11.7).

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